Ordonnanz 1817
Das Militärreglement für die Schweizerische Eidgenossenschaft
von 1817 war keine Reglement nach unserem Verständnis, sondern eine
Wehrverfassung. Das Reglement 1817 brachte für das Bundesheer eine vollständige
und geschlossene Wehrordnung. Diese ermöglichte in den folgenden Jahrzehnten
eine straff gegliederte Heeresorganisation und eine militärische Behördenorganisation.
Das Bundesheer wurde aus den kantonalen Kontingenten gebildet. Mit dem
Reglement 1817 begann eine Zentralisation im militärischen Bereich, die langsam
aber stetig zunahm. Die alleinige Kompetenz über die Anschaffung von Ausrüstung
und persönlichen Waffen ging erst 1874 an den Bund. Ebenso wurde die allgemeine
Wehrpflicht erst 1874 eingeführt.
Die Schweiz - wie sie vom Wiener Kongress 1815 definiert
wurde - war ein Staatenbund, die Kanton blieben wie vor 1798 selbständig, auch
im Wehrwesen. Die kantonale Wehrkraft als äusseres Zeichen der eigenen
Souveränität war im Selbstverständnis und in der Mentalität der Kantone tief
verankert. Die Kantone taten sich entsprechend schwer, sich an eine höhere Einheit
zu gewöhnen. Die Kantone und konnten sich auch nur schwer entschliessen, Blankwaffen
und Feuerwaffen nach eidgenössischen Vorschriften zu beschaffen. Das ist eine
Erklärung dafür, wieso dermassen viele Varianten an Eidgenössisch
vorgeschriebenen Blankwaffen vorkommen.
Mustermodelle
Ein grosses Anliegen der Eidgenössischen Militäraufsichtsbehörde
war eine gleiche Uniformierung und Bewaffnung des Bundesheeres. Das Reglement
1817 machte lediglich in den Paragraphen 60 bis 68 und § 81 Vorschriften zur
Bewaffnung und zum Lederzeug. Für die Kavallerie und Train-Wachtmeister war ein
„Husaren-Säbel“ und für Kanoniere, Sappeure, Pontoniere, Jäger, Unteroffiziere,
Korporale, Spielleute, Frater, Zimmerleute und Train-Soldaten ein „Säbel“
vorgeschrieben. Damit die Kantone die vorschriftsgemässen Waffen beschaffen
konnten, wurden in der Zeit zwischen 1818 und 1820 Musterexemplare an die
Kantonalen Zeughäuser verschickt. Aufgrund der in Privatsammlungen und dem
Schweizerischen Nationalmuseum aufbewahrten Musterexemplare, sind wir darüber
im Bild, was für Säbelmodelle vorgeschrieben waren.
Säbel für Infanterie, Jäger, Artillerie und Train,
eidgenössische Ordonnanz 1817
Die entsprechenden Mustersäbel sind auf den ersten Blick
Briquets: Runder Bügel und Griff aus einem Stück gegossen, tropfenförmiges
Parierstangenende. Im Detail aber weichen die Eidgenössischen Griffe von den in
Europa üblichen Briquets ab.
Der Bügel ist eher flach und kantig, ein Merkmal, das auch
bei französischen Briquets der Modellreihe AN IX festzustellen ist. Die
fehlende Wurzel ist fertigungsbedingt und auch bei französischen frühen
Briquets Modell AN XIII üblich. Das auffallendste Merkmal an den
Eidgenössischen Briquets 1817 sind aber die Rillen. Die Rillen sind höher als
die figurierte Griffkappe. Beidseits der glatten Griffkappe verläuft somit eine
deutlich sichtbare Rillenkante. Aufgrund dieses Merkmals sind die frühen
Eidgenössischen Briquets nach Ordonnanz 1817 leicht identifizierbar. Auch die
Anzahl Rillen bei den Musterexemplaren ist speziell eidgenössisch. Die Mustermodelle
weisen durchwegs 31 Rillen auf. Darin unterscheiden sie sich von den Briquets
AN IX mit 36 Rillen und Briquets AN XIII mit 28 Rillen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »schmiede39« (13. September 2016, 10:05)